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Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG
Die erklärt gemäß § 161 AktG:

Die folgt den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in weiten Teilen. Soweit dies nicht oder nicht vollständig der Fall ist, werden die Gremien der Gesellschaft noch in diesem Geschäftsjahr über eine Anpassung an den Kodex entscheiden.

Dies betrifft die folgenden Bestimmungen:

3.8. Die Gesellschaft geht nicht davon aus, dass ein Selbstbehalt geeignet ist, die Wahrnehmung der Pflichten zu verbessern.

5.4.5 Die Vergütung der Aufsichtsräte erfolgt derzeit, wie von der Hauptversammlung beschlossen, durch einmalige Zahlung eines festen Betrages.

 
 
 

         
 
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